Haftsummenzuschlag

Haftsummenzuschlag
Zuschlag bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) gemäß § 10 IIb Satz 1 Nr. 8 KWG. Es handelt sich um einen Zuschlag zu den Geschäftsguthaben und Rücklagen, welcher der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder Rechnung trägt (Nachschusspflicht) und dessen Anrechenbarkeit durch die Zuschlagsverordnung begrenzt ist. Da eine Einzahlung von Mitteln nicht erfolgt ist, wird der H. als Ergänzungskapital anerkannt.

Lexikon der Economics. 2013.

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